Kinderrechte

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Artikel 2 und 4
Achtung der Kindesrechte und Verwirklichung der Kindesrechte

Kinderrechte gelten für alle Kinder, egal, welche Hautfarbe, Religion oder Sprache sie haben und ob sie Junge oder Mädchen sind. Die Kinderrechte müssen eingehalten und bekannt gemacht werden.

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Artikel 12
Berücksichtigung des Kindeswillens

Kinder müssen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, nach ihrer Meinung gefragt werden. Kinder dürfen diese frei heraus sagen und sie muss dann auch berücksichtigt werden.

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Artikel 23
Förderung behinderter Kinder

Alle Kinder haben die gleichen Rechte und sollen gleich behandelt werden. Kinder mit Behinderungen sollen besondere Unterstützung erhalten.

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Artikel 27
Angemessene Lebensbedingungen

Alle Kinder sollen so leben können, dass sie sich körperlich, geistig und seelisch gut entwickeln können. Sie sollen ausreichend Nahrung, Bekleidung und Wohnraum haben.

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Artikel 19
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

Niemand darf Kinder schlagen oder sie zu Dingen zwingen, die sie nicht wollen und die ihnen wehtun!

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Artikel 22
Flüchtlingskinder

Kinder die aus ihrer Heimat flüchten mussten, erhalten in anderen Ländern Schutz und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.

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Artikel 28
Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung

Kinder haben das Recht, zur Schule zugehen und alles zu lernen, was sie für ihr Leben benötigen.

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Artikel 13 und 17
Meinungs- und Informationsfreiheit und Zugang zu den Medien

Kinder dürfen sich über alles informieren und sich dazu ihre eigene Meinung bilden. Sie dürfen dafür Fernsehen, Radio, Zeitung usw. nutzen.

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Artikel 3 und 18
Vorrang und Verantwortung für das Kindeswohl

Eltern und Staat sind dafür verantwortlich, dass es den Kindern gut geht und ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden.

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Artikel 24
Gesundheitsvorsorge

Kinder sollen vor Krankheit geschützt werden. Und wenn sie doch krank werden, muss alles getan werden, damit sie wieder gesund werden.

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Artikel 31
Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben

Kinder haben das Recht auf Ruhe und Freizeit, Spiel und aktive Erholung. Dazu gehören freies Spiel und selbst gewählte Freizeitbeschäftigung.


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